Bei der Abzinsung von Rückstellungen zu Altersvorsorgungsverpflichtungen gelten neue Regelungen. Die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg informiert Sie zu diesem aktuellen Thema.
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass nach § 249 HGB für künftig wahrscheinlich eintretende Verbindlichkeiten eine Rückstellung gebildet werden muss. Dazu gehört auch die Pensionsrückstellung, also die Rückstellungen für Verpflichtungen aus einer zugesagten Altersversorgung in Form einer Direktzusage.
Diese Rückstellung muss mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt werden (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dabei ist eine Abzinsung vorgeschrieben, da die Verpflichtungen in der Regel erst viel später fällig werden. Als Berechnungsgrundlage dient dafür der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Ausgangssituation und Änderungen der Abzinsregeln – die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg berät
Durch das nachhaltig niedrige Zinsniveau sinkt der maßgebende Durchschnittszinssatz seit Jahren stark; mit einer Änderung dieses Zinsumfeldes kann zeitnah nicht gerechnet werden. Dadurch muss eine wesentlich höhere Rückstellung für die Absicherung der zugesagten Altersversorgung aufgebaut werden. Diese die Unternehmen belastenden Begleitumstände des Niedrigzinsumfelds sollen verträglicher gestaltet werden.
So wurde beschlossen, das bisher bewährte System zwar beizubehalten, aber den Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes von 7 auf 10 Jahre zu verlängern. Damit wird erreicht, dass der durchschnittliche Marktzinssatz zumindest für die kommenden Jahre höher ausfällt und somit die bilanzielle Sprengkraft, die sonst für so manches Unternehmen aus den Pensionsrückstellungen erwachsen wäre, abgeschwächt wird.
Gleichzeitig wird, da dies eine rein gesetzliche Optimierung ist, eine Ausschüttungssperre für den Differenzbetrag zwischen der abgezinsten Rückstellung nach der bisherigen und der neuen Regelung eingeführt (§ 253 Abs. 6 HGB). Zum Gläubigerschutz muss zudem der Differenzbetrag im Anhang bzw. unter der Bilanz angeführt werden.
Diese Änderungen müssen erstmals im Jahresabschluss für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre angewendet werden. Außerdem besteht ein Wahlrecht, nach dem die Neuberechnung der Abzinsung bereits für das Geschäftsjahr angewandt werden kann, das nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.1.2016 endet. So können Unternehmen, deren Jahresabschluss noch nicht geprüft bzw. festgestellt ist, dies also bereits in der aktuellen Rechnungslegung berücksichtigen.
Für die Abzinsung aller anderen Rückstellungen gilt weiterhin der 7-jährige Betrachtungszeitraum. Unverändert bleibt auch der Ansatz der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 6a EStG). Die Deutsche Bundesbank wird die neuen Abzinsungszinssätze rückwirkend berechnen und die Werte wie gewohnt auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft mbH in Freiburg informiert Sie kompetent und sorgfältig zu allen steuerlichen Fragen sowie der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.
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