Betriebsprüfungen während der Corona-Pandemie

Melden sich die Finanzbehörden mit einer Betriebsprüfung an, ruft das zu keiner Zeit Begeisterung bei dem betroffenen Unternehmen aus. Finden Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) in Zeiten von Corona überhaupt statt und in welcher Form? Lesen Sie im folgenden Newsbeitrag die wichtigsten Antworten zu diesem Thema.
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Veränderte Situation für Betriebsprüfungen

Die Finanzverwaltung hat im April 2020 die wichtigsten Fragen bezüglich Betriebsprüfungen während der Corona-Phase beantwortet. Danach finden zwar statt, allerdings nicht in den Räumlichkeiten des fraglichen Unternehmens oder des entsprechenden Steuerberaters. Vielmehr soll die Überprüfung in den Räumen des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Im Vorfeld soll die Finanzbehörde prüfen, ob „die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen“ berücksichtigt sind, so die von der Finanzverwaltung im April 2020 veröffentlichte Information.

Eventuelle Verschiebung einer angeordneten Betriebsprüfung

Unternehmer bzw. deren Steuerberater können grundsätzlich einen Antrag auf Verschiebung einer angeordneten Betriebsprüfung stellen. Auch bereits laufende Prüfungen können per Antrag unterbrochen werden. Im Antrag sollen „konkrete Auswirkungen der Corona-Krise“ oder „konkrete Hinderungsgründe“ durch die Corona-Pandemie genannt werden. Daraufhin prüft die Behörde den Fall und entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt oder nicht. Eine Verschiebung oder Unterbrechung der Betriebsprüfung führen bei den zu prüfenden Steuern zum Aufschub des Verjährungseinritts.

Ist eine Betriebsprüfung wie beschrieben erfolgt, findet auch die übliche Schlussbesprechung nicht wie normalerweise vor Ort im Unternehmen statt, sondern kann in Form von telefonischen Besprechungen oder per Videokonferenz stattfinden. Auch die Übersendung der schriftlichen Prüfungsergebnisse ist möglich.

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