Ehegattensplitting wird nicht verändert

Der Ruf nach einer Änderung des sogenannten „Ehegattensplittings“ wird immer wieder laut. Trotzdem tastet die Bundesregierung diese Regelung auch in diesem Jahr nicht an und hat entschieden, das Splitting unverändert zu lassen. Das teilte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können nach wie vor zwischen der Zusammenveranlagung („Splittingtarif“) oder einer Einzelveranlagung wählen. Aus der Zusammenveranlagung ergibt sich für die meisten Paare ein Steuervorteil.
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Was bezweckt das Ehegattensplitting?

Auf der Grundlage des § 32a Abs. 5 EStG wird zunächst das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ermittelt und anschließend halbiert. Gemäß dem Einkommenssteuertarif wird dann die auf dieses Einkommen anfallende Einkommenssteuer berechnet, und der so ermittelte Steuerbetrag wieder verdoppelt.
Abgeordnete hatten in der erwähnten Anfrage an die Bundesregierung auf die Argumentation des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen hingewiesen. Danach begünstige das Ehegattensplitting die Spezialisierung in der Ehe, also die Erwerbstätigkeit des einen Partners und die Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner. Kritiker des Ehegattensplittings sehen in diesem Punkt eine Zementierung der klassischen Teilzeit-Rolle vor allem von Müttern. Tatsächlich profitieren von diesem Modell vor allem jene Ehepaare steuerlich, bei denen der eine viel und der andere eher wenig verdient.

Die Bundesregierung nehme, so teilte sie mit, den Standpunkt des Wissenschaftlichen Beirats zur Kenntnis, allerdings würden mehrere Faktoren und nicht nur eine einzige Tatsache die Erwerbsentscheidungen von Ehegatten beeinflussen.

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