Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschaften und Schenkungen ziehen bei Überschreiten bestimmter Freibeträge Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer nach sich. Die hier geltenden gesetzlichen Regelungen sind besser als ihr Ruf: Diese Erfahrung machen wir in der Praxis immer wieder. Um das Anfallen von Erbschaftssteuer zu vermeiden, wird oft eine Schenkung zu Lebzeiten ins Auge gefasst; allerdings greift dann die Schenkungssteuer. In diesem Beitrag informieren wir zu den wichtigsten Fakten rund um Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Wir beraten Sie gerne individuell und ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Freiburg oder einen telefonischen Gesprächstermin.

Wie sich Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterscheiden

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) versteht unter einer Erbschaft die Übertragung von Vermögen oder Besitz eines Toten an einen Lebenden. Eine Schenkung wird gemäß § 516 BGB als unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden definiert. Erbschaften und Schenkungen sind faktisch nicht dasselbe, werden aber in Bezug auf die Steuerbelastung gleich eingestuft.

Steuerfreibeträge sind abhängig von Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad

Bei Erbschaften wie auch bei Schenkungen richtet sich die Höhe der Steuern bzw. der Steuerfreibeträge nach der Steuerklasse, dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Vereinfacht gesagt gilt: Je enger die Verwandtschaft, desto höher sind die Freibeträge. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro und Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Für Urenkel und Eltern, die von verstorbenen Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro, bei allen anderen gelten 20.000 Euro als Obergrenze.

Je nach Steuerklasse und Höhe des vererbten bzw. verschenkten Vermögens liegt der Schenkungssteuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Der Satz wird entsprechend dem Verwandtschaftsgrad festgelegt; dabei werden Verwandte bzw. Begünstigte drei Steuerklassen zugeordnet. Auch diese Steuerklassen sind abhängig vom familiären Verhältnis zwischen Erblasser/Schenkendem und Begünstigtem.

Steuerpflichtige können, sowohl bei der Erbschaftssteuer wie der Schenkungssteuer, alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag beanspruchen. Wir beraten Sie gerne konkret zu Ihrer persönlichen Situation. Dabei ist ein großer zeitlicher Vorlauf, gerade in diesem Bereich, immer von Vorteil.

Betriebsvermögen bei Schenkungen und Erbschaften

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber bei der Übertragung von Betriebsvermögen großzügige Privilegierungen vorgesehen. Bei Einhaltung von sehr ausdifferenzierten Schwellenwerten können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben. Dies bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung und Gestaltung.

Unser Team von der DTG Dobler Treuhand Gesellschaft mbH in Freiburg bespricht Ihre Fragen gerne persönlich mit Ihnen. Wir informieren Sie fachkundig zu allen steuerlichen Themen sowie der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.

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