Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern – ein Überblick

Ob und wieviel Erbschaftssteuern bzw. Schenkungssteuern anfallen, hängt von mehreren Kriterien ab. In der Arbeit mit unseren Mandanten machen wir immer wieder die Erfahrung, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen besser sind als ihr Ruf. Erbschaftssteuern können zum Beispiel vermieden werden, indem eine Schenkung zu Lebzeiten ins Auge gefasst wird; allerdings greift dann die Schenkungssteuer. Es gilt also, genau zu prüfen und abzuwägen. In diesem Beitrag informieren wir zu den wichtigsten Fakten rund um Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern.

Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich zu diesem Thema. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Freiburg oder einen telefonischen Gesprächstermin.

Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern – worin besteht der Unterschied

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) versteht unter einer Erbschaft die Übertragung von Vermögen oder Besitz eines Toten an einen Lebenden. Eine Schenkung wird gemäß § 516 BGB als unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden definiert. Erbschaften und Schenkungen sind faktisch nicht dasselbe, werden aber in Bezug auf die Steuerbelastung gleich eingestuft.

Steuerfreibeträge richten sich nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad

Bei Erbschaften wie auch bei Schenkungen richtet sich die Höhe der Steuern bzw. der Steuerfreibeträge nach der Steuerklasse, dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Vereinfacht gesagt gilt: Je enger das familiäre Verhältnis bzw. die Verwandtschaft, desto höher sind die Freibeträge. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro und Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Für Urenkel und Eltern, die von verstorbenen Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro; die Obergrenze bei allen anderen liegt bei 20.000 Euro.

Der Schenkungssteuersatz liegt, je nach Steuerklasse und Höhe des verschenkten Vermögens, zwischen 7 und 50 Prozent. Dieser Satz wird entsprechend dem familiären Verhältnis bzw. dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Begünstigtem festgelegt, indem Verwandte bzw. Begünstigte drei Steuerklassen zugeordnet werden.

Sowohl bei einer Erbschaft wie bei einer Schenkung können Steuerpflichtige alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag beanspruchen. Wir beraten Sie gerne konkret zu Ihrer persönlichen Situation. Dabei ist ein großer zeitlicher Vorlauf, gerade in diesem Bereich, immer von Vorteil.

Betriebsvermögen bei Schenkungen und Erbschaften

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber bei der Übertragung von Betriebsvermögen großzügige Regelungen vorgesehen. Bei Einhaltung von sehr ausdifferenzierten Schwellenwerten können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben. Eine sorgfältige Prüfung aller Bedingungen ist hier unerlässlich.

Unser Team von der DTG Dobler Treuhand Gesellschaft mbH in Freiburg bespricht Ihre Fragen gerne persönlich mit Ihnen. Wir informieren Sie fachkundig zu allen steuerlichen Themen sowie der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.

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