Von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“ (GwG) wird dann gesprochen, wenn es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 410,00 netto nicht übersteigen. Sobald ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist, gilt es als nicht selbständig nutzbar. Die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg informiert, warum es von Vorteil ist, GwG erst ab 2018 anzuschaffen.
Die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg berät zur neuen Wertgrenze ab Januar 2018 für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch unterliegen GwG nicht den Aufzeichnungspflichten, die für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter gelten; es muss jedoch ein besonderes laufendes Verzeichnis für GwG geführt werden, wenn ihr Wert über € 150,00 übersteigt.
Am 27.04. 2017 hat der Bundestag dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ zugestimmt und damit beschlossen, dass die Wertgrenze für GwG ab dem 01.01.2018 ansteigt. Das Gesetz sieht die Anhebung des Schwellenwerts von bisher € 410,00 auf € 800,00 vor. Ebenfalls soll die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von geringwertigen Wirtschaftsgütern von € 150,00 auf € 250,00 angehoben werden (zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 12.5.2017 zu.
Als Fazit lässt sich feststellen, dass Anschaffungen von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Wert von mehr als € 410,00 und bis zu € 800,00 nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2018 erfolgen sollten. Ein Beispiel: Belaufen sich die Anschaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut auf z.B. € 600,00, können die Kosten bei einem Kauf 2017 nur über die Nutzungsdauer von beispielsweise 3 oder auch bis zu 10 Jahren abgeschrieben werden; bei Anschaffung nach dem 1.1.2018 kann das Wirtschaftsgut 2018 dagegen voll abgeschrieben werden.
Zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter beraten wir Sie auch gerne persönlich in unserer Kanzlei in Freiburg.
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