Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Grundsteuer- und Bewertungsrecht für verfassungswidrig erklärt. Seitdem arbeiten die Finanzminister von Bund und Ländern an Eckpunktepapieren und Entwürfen zu Modellen der Grundsteuerreform.
Bis Ende des Jahres sollte die Bundesregierung die Grundsteuerreform unter Dach und Fach haben, denn sonst entgehen den Kommunen jährlich knapp 15 Milliarden Euro. Das sorgt für Unruhe, auch bei Hauseigentümern und Mietern. Sie befürchten steigende Belastungen durch erhöhte Grundsteuer-Beträge. Die Kommunen könnten dieser Folge bei Inkrafttreten der Grundsteuerreform durch die Senkung ihrer Hebesätze entgegenwirken. Allerdings liegt die Anpassung der Hebesätze liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundes.
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Die wichtigsten Modelle zur Grundsteuerreform
Finanzminister Olaf Scholz setzt sich für das sogenannte wertabhängige Modell als künftiger Grundlage der neuen Grundsteuer-Berechnung ein. Dabei sollen, ähnlich der bisherigen Berechnung, die Basiswerte für die Berechnung nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet werden. Die Bodenrichtwerte sollen als Grundlage für die neuen Berechnungen dienen, auch das Baujahr oder die durchschnittliche Nettokaltmiete sollen berücksichtigt werden. Laut Bewertungsgesetz müssen die Einheitswerte alle sechs Jahre neu erstellt werden. Ausgenommen sein sollen Mieten, die von der durchschnittlichen Miete um mehr als 30 % abweichen.
Das Flächenmodell wird vor allem von der CSU in Bayern, aber auch in Baden-Württemberg und Hessen favorisiert. Bei diesem Modell soll sich die Bemessungsgrundlage aus der Zahl der Quadratmeter des Grundstücks und des Gebäudes ergeben. Unabhängig davon fordert Bayerns Ministerpräsident Söder eine Öffnungsklausel, die den Bundesländern eigene Regelungen ermöglicht.
Beim Bund der Bund der Steuerzahler findet keines der diskutierten Modelle in ihrer jetzigen Form Unterstützung. Gefordert wird hier – vor allem wegen des befürchteten kaum einzuschätzenden Aufwands – ein einfaches Modell zur Grundsteuer-Berechnung, ohne Berücksichtigung des jeweils aktuellen Immobilen-Werts.
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