Zur Pflichtteilsstrafklausel im sogenannten Berliner Testament ist im September 2018 ein Beschluss ergangen, der in Erbangelegenheiten eine nicht unerhebliche Rolle spielen kann: Erben, die nach dem Tod eines Elternteils Auskunft über den Nachlass-Wert einfordern und in diesem Zusammenhang Geldforderungen erheben, gefährden nach dem Tod des zweiten Elternteils ihre Erbenstellung. Ein solcher Fall beschäftigte den für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln).
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Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel – was Erben beachten sollten
Der Beschluss des OLG Köln bezog sich auf den folgenden Fall: Ein Elternpaar hatte sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass ihr Vermögen nach dem Tod beider Elternteile zu gleichen Teilen unter den vier Kindern aufgeteilt werden sollte. Entsprechend der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel legten die Eltern fest, dass ein Kind, das schon nach dem Tod des Erstversterbenden vom hinterbliebenen Elternteil seinen Pflichtteil einfordert, nach dessen Tod nur noch der Pflichtteil als Erbe zufallen solle.
Diese Situation trat nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter ein. Eines der Kinder forderte per Anwaltsschreiben Auskunft über den Nachlass-Wert sowie die Vorlage eines sogenannten Nachlassverzeichnisses. Es sei, so formulierte der Erbe, für die Berechnung eines Pflichtteilanspruches nötig, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks zu erstellen.
Außerdem schlug der Erbe vor, gegen eine einmalige Zahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, auf das Sachverständigengutachten und auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater ging darauf ein, zahlte den Betrag aus – und betrachtete das Kind in der Folge nicht mehr als Erben.
Der 2. Zivilsenat des OLG Köln teilte diese Ansicht. Das Kind habe mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst: Nach dem Tod des Vaters sei er also nicht mehr Erbe. Der Senat bestätigte damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Nicht die Einschätzung des fordernden Kindes, sondern die Sichtweise des überlebenden Elternteils sei maßgeblich bei der Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde.
Denn die Eheleute, so das OLG, hatten mit der Pflichtteilsklausel sicherstellen wollen, dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod ungeschmälert verbleibe und eben nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben geschmälert werde. Außerdem wollten sie eine gerechte Aufteilung des Gesamtnachlasses unter allen Erben sicherstellen.
Das OLG Köln führte weiter aus, dass der Erbe mit dem Anwaltsschreiben seinen Pflichtteil gegenüber dem Vater eingefordert habe, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Der Vater sei damit nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers durch die erhobene Forderung einer Belastung ausgesetzt worden, vor der er sich durch die Strafklausel hatte schützen wollen. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich um die Sanktion inkrafttreten zu lassen; die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen.
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