Den eigenen Selbständigen-Status überprüfen – Risiko Statusfeststellungsverfahren

Die Überprüfung des Selbständigen-Status‘ gehört zu den Aufgaben der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Wird dieser den geschäftsführenden Unternehmern aberkannt, kann das eine teure und riskante Angelegenheit werden. Im Rahmen des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens betrifft die umstrittene Praxis vor allem kleinere Unternehmen bzw. deren Gesellschafter-Geschäftsführer. Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer unwissentlich nicht selbständig ist, muss damit rechnen, rückwirkend hohe Sozialbeiträge abführen zu müssen.
Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag oder im Rahmen von Betriebsprüfungen von der Rentenversicherung angestrengt. Damit sollen etwaige Scheinselbständigkeiten eindeutig festgestellt und Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus beseitigt werden.

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Worauf es beim Selbständigen-Status ankommt – selbständig oder festangestellt

Ein Schreckensszenario vor allem für kleine Unternehmen: Stellt die Clearingstelle Scheinselbständigkeit fest, muss mit unter Umständen sehr hohen Nachzahlungen von nicht gezahlten Sozialbeiträgen gerechnet werden. Die Nachzahlung von Sozialbeiträgen der letzten vier Jahre können sich schnell auf fünf- oder sechsstellige Beträge summieren und im ungünstigsten Fall das Aus für einen Betrieb bedeuten.

Diese Situation kann zum Beispiel dann eintreten, wenn ein Geschäftsführer nur einen Minderheitsanteil am Unternehmen hält. Um trotzdem als Selbständiger zu gelten, muss dann eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag verankert sein (B 12 R 25/18). Das heißt, dass Geschäftsführer in der Regel nur dann noch den Selbständigen-Status besitzen, wenn sie mehr als 50 Prozent am Stammkapital halten oder ein Vetorecht ausdrücklich vereinbart wurde, obwohl ihr Anteil darunter liegt.

Wird der Selbständigen-Status durch ein freiwilliges oder verbindliches Statusfeststellungsverfahren abgesprochen, das Ergebnis der Prüfung vom Betroffenen aber angezweifelt werden: Er kann Widerspruch einlegen und bei mangelndem Erfolg Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Die Nachweispflicht für eine fehlerhafte Status-Einschätzung liegt allerdings beim Antragsteller.
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