Das Transparenzregister und seine Aufgaben

Was versteht man unter dem sogenannten Transparenzregister, welche Aufgaben erfüllt es, wer ist meldepflichtig, welche Sanktionen sind festgelegt? Diese und weitere Fragen zu Zweck und Zielen, zu Meldepflichten und zur Umsetzung des Transparenzregisters beantworten wir in an dieser Stelle in mehreren Beiträgen.

Eingerichtet wurde das Transparenzregister 2017 infolge von Änderungen im Geldwäschegesetz (BGB, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff) auf der Grundlage einer Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/840. Die Verpflichtung, ein Transparenzregister zu erstellen, gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Die Aufgabe der Transparenzregister besteht darin, Angaben zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten (siehe unten) von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu erfassen.
Gerne informiert sie die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg persönlich zum Thema Transparenzregister und zur Frage, wozu Unternehmen verpflichtet sind.

Die wichtigsten Informationen zum Transparenzregister

Wer führt das Transparenzregister? Zuständig ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Diese Stelle gibt allgemein Auskunft und beantwortet Anfragen zur Nutzung wie zum Beispiel der Eintragung oder Einsichtnahme.

Was und wer muss in das Transparentregister eingetragen werden?
Angezeigt werden müssen „Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts – zum Beispiel AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie von bestimmten Trusts und Treuhändern von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 GwG.“ (Quelle: IHK Frankfurt am Main).

Was ist mit dem Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ gemeint?
Man versteht darunter laut § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Gerne bespricht unser Team von der DTG Dobler Treuhand Gesellschaft mbH in Freiburg Ihre Fragen zum Transparenzregister individuell mit Ihnen. Wir informieren Sie fachkundig zu allen steuerlichen Fragen sowie der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.

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