Welchen Zweck erfüllt das Transparenzregister, wie ist die Meldepflicht geregelt? In mehreren Beiträgen informieren wir zu diesem aktuellen Thema (siehe November-Beitrag 2020).
Das gesetzlich vorgeschriebene Transparenzregister, auch „Geldwäschegesetz“ genannt, besteht seit Oktober 2017 und soll bestehende gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen offenlegen. Es wird umgesetzt, indem es die Nennung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften einfordert.
Hintergrund des Transparenzregisters ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als auf europäischer Ebene neu gefasstes Instrument des Geldwäschegesetzes (GwG) trat es im Juni 2017 als Teil des Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft und soll dazu dienen, europäische Rechtsvorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Unternehmer und Betriebe sollten sicherstellen, dass die Transparenzregistereintragung stets aktuell und vollständig ist. Wer der gebotenen Eintragung nicht oder unvollständig nachkommt, riskiert hohe Bußgeld-Zahlungen.
Gerne informiert Sie unser Team von der DTG dobler Treuhandgesellschaft persönlich zu den Regelungen des Transparenzregisters und den jeweiligen Neuerungen durch den Gesetzgeber.
Meldepflicht in das Transparenzregister
Generell gilt die Eintragungspflicht in das Transparenzregister für alle Unternehmen. Allerdings gibt es auch gesetzliche Ausnahmen. Als bereits erfüllt gilt die Meldepflicht nach § 20 Abs. 2 GwG, wenn die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten anhand von Dokumenten und Eintragungen elektronisch ersichtlich sind aus den folgenden Registern:
• Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuches)
• Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
• Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes)
• Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
• Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
Allerdings steht diese Regelung, so informierte das Bundesfinanzministerium noch vor Weihnachten 2020, bereits auf der Kippe. Bundesfinanzminister Olaf Scholz plant, das Transparenzregister zum Vollregister umzugestalten. Damit wäre die jetzige oben beschriebene Handhabung hinfällig, nach der die Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister für alle jene entfällt, deren Eigentums- und Kontrollstruktur aus anderen Registern (s.o.) abrufbar ist. Das würde für fast zwei Millionen deutsche Unternehmen zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
GmbH-Gesellschafter beziehen sich unter Bezugnahme auf § 40 GmbH-Gesetz (GmbHG) gerne auf die möglicherweise im Handelsregister bereits hinterlegte Gesellschafterliste, ohne die Hinterlegung oder deren Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen. Was dies für die Geschäftsführung einer GmbH konkret bedeuten kann, erläutern wir im kommenden Februar-Newsbeitrag.
Gerne besprechen wir von der DTG Dobler Treuhand Gesellschaft mbH in Freiburg Ihre Fragen zum Transparenzregister persönlich mit Ihnen. Wir informieren Sie fachkundig zu allen steuerlichen Fragen sowie der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Freiburg.
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