Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Unternehmer auf der Grundlage von umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen kann unter anderem von einer formal ordnungsgemäßen Rechnung abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund nehmen Betriebsprüfer entsprechende Rechnungen genau ins Visier. Schon eine fehlende Steuernummer kann beispielsweise ein Grund für die Ablehnung des Vorsteuerabzugs sein. Die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg informiert Sie zu diesem für Unternehmer wichtigen Thema.
Der Europäische Gerichtshof zum Vorsteuerabzug – die DTG Dobler Treuhand Gesellschaft in Freiburg berät
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf den Rechnungen nicht aufgeführt waren. Nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen noch während der Außenprüfung wurden dabei nicht akzeptiert. Im deutschen Recht kann ein Vorsteuerabzug bei Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden. Rückwirkend ist dies aber nicht möglich.
Abweichend davon entschied der EuGH in diesem Fall, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sofort umgesetzt werden kann. Für den Vorsteuerabzug ist es ausreichend, so formulierte der EuGH, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Nach Ansicht des EuGH sind die formellen Bedingungen nicht ausschlaggebend.
Der EuGH rückte mit diesem Urteil vom deutschen Recht ab. Außerdem stellte der Senat klar, dass der Besitz einer Rechnung mit den erforderlichen Pflichtangaben eine lediglich formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug sei (Urteil vom 15.9.2016, C-518/14 „Senatex“).
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