Grunderwerbssteuer 2016 – die Dobler Treuhandgesellschaft DTG in Freiburg informiert zu Änderungen

Bei jedem Grundstücksgeschäft fallen Grunderwerbssteuern an, deren Steuersätze von Bundesland zu Bundesland variieren. Bis Ende Juni 2016 soll der Gesetzgeber laut Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für spezielle Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2009 eine neue Regelung schaffen. Die Dobler Treuhandgesellschaft DTG in Freiburg informiert zu dieser Änderung im Steuerrecht gemäß dem Steueränderungsgesetz 2015.

Die Dobler Treuhandgesellschaft DTG zur Grunderwerbssteuer 2016: Nachträgliche Änderungen und vorläufige Festsetzung

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach der Gegenleistung, also dem Kaufpreis, den der Käufer zahlt. Für Grundstücksgeschäfte, für die eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht festzustellen ist, gilt der Grundbesitzwert nach § 138 ff BewG als Bemessungsgrundlage. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.6.2016 spätestens eine auf den 1.1.2009 rückwirkend anzuwendende, dem Grundgesetz entsprechende Regelung zu schaffen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist das geschehen. Jetzt wird auch für diese Fälle auf die bislang nur für die Erbschaftsteuer geltenden Grundbesitzwerte nach §§ 157 ff BewG verwiesen. Damit ergeben sich bei den Bewertungsmethoden und den Ergebnissen zum Teil deutliche Änderungen.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Grunderwerbssteuer nur noch vorläufig festgesetzt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlassen (vom 16.12.2015) ausdrücklich festgelegt, dass einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer der allgemeine Vertrauensschutz entgegensteht (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung-AO). Damit soll eine nachträgliche Steuerverschärfung vermieden werden.

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